Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz
BestG NRW§ 17 Leichenpass
Stand: 19.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/17#abs-1 (1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/17#abs-2 (2) Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen. Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BestG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.